Stand Mai 2019

Allgemeine Lieferbedingungen der Werkzeugbau & Mechanik GmbH Muschke & Gasde
(nachfolgend „Muschke & Gasde“ genannt)

1. Allgemeines – Geltungsbereich

Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, Muschke & Gasde – nachstehend „Lieferant“ - hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich bis zur schriftlichen Bestätigung. Durch unsere Vertreter abgegebene Erklärungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit.

Offensichtliche Irrtümer verpflichten nicht.

Bei Fertigung nach Zeichnung oder Muster sind Mehr oder Minderlieferungen bis zu 5% zulässig.

Alle Vereinbarungen, die zwischen Lieferant und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt. Etwaig bereits getroffene mündliche Nebenabreden sind vorbehaltlich einer schriftlichen Bestätigung des Lieferanten unwirksam. Angaben in Prospekten, Katalogen oder allgemeinen technischen Unterlagen sind nur verbindlich, wenn schriftlich auf sie Bezug genommen wird. Nachstehende Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen des Bestellers erlangen auch bei künftigen Bestellungen keine Gültigkeit, es sei denn, der Lieferant hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Preise

Die Preise werden in Euro gestellt und gelten „ab Werk“, ausschließlich Verpackungs- und Transportkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

Hat der Lieferant die Nichteinhaltung der Frist zu vertreten, kann der Besteller, sofern ihm ein tatsächlicher Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verspätung von höchstens 0,1% des jeweiligen Lieferwertes geltend machen. In jedem Falle sind Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über 2 v.H. hinausgehen, in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Die Verzugshaftung für entgangenen Gewinn und Betriebsunterbrechungsschäden ist ausgeschlossen.

Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Die Nachfrist muss jedoch angemessen sein und mindestens vier Wochen betragen.

3. Gefahrübergang

Sofern sich aus diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist Lieferung „ab Werk“ (EXW gem. INCOTERMS 2000) vereinbart.

Die Gefahr geht mit der Absendung vom Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Transportversicherung erfolgt nur auf Anweisungen und Kosten des Bestellers.

Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Beststellers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Der Lieferant ist während des Annahmeverzuges zur Versicherung gegen alle in Betracht kommende Risiken auf Kosten des Bestellers berechtigt.

4. Mängelhaftung

Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt; erkennbare Mängel müssen dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ware schriftlich angezeigt werden.

Waren, die an Dritte oder ins Ausland geliefert werden sollen, müssen vor Versand vom Besteller im Werk geprüft und abgenommen werden. Erfolgt eine solche Abnahme nicht, gilt die Ware beim Verlassen des Werks als vertragsgemäß geliefert, so dass spätere Beanstandungen ausgeschlossen sind.

Soweit die gelieferte Ware einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist der Lieferant, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge seitens des Bestellers, nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung trägt der Lieferant alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, ist der Lieferant von der Mängelhaftung frei. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

Bei Fertigung nach Anweisung des Bestellers haftet der Lieferant nur für die anleitungsgemäße Ausführung. Mängelansprüche entstehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß und bei Schäden die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Änderung oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers entstehen oder auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften seitens des Bestellers zurückzuführen sind.

Beanstandungen, die sich auf die Qualität des Rohmaterials beziehen, können nur anerkannt werden, wenn das zur Verarbeitung gelangte Rohmaterial nicht den DIN-Normen entspricht.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Ware.

Vorstehende Bestimmung gilt nicht, sofern das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

An den Kosten für eine Rückrufaktion ist der Lieferant nur beteiligt, wenn diese auf einem Mangel des vom Lieferanten gelieferten Produkts beruht und zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben rechtlich zwingend vorgesehen ist. Eine Beteiligung an anderen Maßnahmen, die nicht zur Abwendung von drohenden Gefahren für Leib und Leben vorgenommen werden sollen („Serviceaktionen“), ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Will der Besteller den Lieferanten für gehäuft auftretende Schäden mit gleicher Fehlerursache (Serienschäden) in Anspruch nehmen, wird der Besteller den Lieferanten unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der vom Lieferanten zu tragende und von den Vertragsparteien einvernehmlich festzulegende Kostenanteil bestimmt sich nach seinem konkreten Verursachungs- und Verschuldensbeitrag, nach Art, Dauer und Umfang der Lieferbeziehung sowie nach dem Verhältnis zwischen dem Wert der gelieferten Ware und den Gesamtkosten.

Der Besteller ist verpflichtet, mangelhafte Produkte nach der Wahl des Lieferanten an diesen zurück zu schicken oder zur Besichtigung und Prüfung bereit zu halten.

5. Haftung

Sofern der Besteller Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit dem Lieferant keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Sofern der Lieferant schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Eine Haftungsbegrenzung oder ein Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die Haftung auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes beruht oder der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit der gelieferten Ware übernommen hat.

Die Ersatzpflicht des Lieferanten ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Lieferant insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware entstanden sind, sowie für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

Führt die Benutzung der gelieferten Sache zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller grundsätzlich die Möglichkeit oder das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, sind sowohl der Besteller wie der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Garantien sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich in schriftlicher Form als solche bezeichnet werden.

Angaben in Katalogen, Angebotsunterlagen und sonstigen Druckschriften sowie allgemeine Werbeaussagen stellen kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung dar.

6. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur Sicherung aller, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Besteller, bis zur vollständigen Bezahlung dieser Forderungen vorbehalten. Das Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Ware des Lieferanten entstehenden neuen Erzeugnisse.

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Ware des Lieferanten mit Sachen, die dem Lieferanten nicht gehören, erwirbt der Lieferant im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware das Miteigentum an den neuen Sachen. Der Besteller verlangt diese für den Lieferanten. Ware im Allein- oder Miteigentum des Lieferanten wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

Alle Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware aus gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen des Lieferanten tritt der Besteller, auch soweit Entgelt für Arbeitsleistungen enthalten ist, mit allen Nebenrechten zur Sicherung der Forderung des Lieferanten schon jetzt an diesen ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Lieferant Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil des Lieferanten entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den Rechnungswert der Ware des Lieferanten.

Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so wird der Lieferant auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben oder deren Freigabe veranlassen.

Solange der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten ordnungsgemäß, insbesondere rechtzeitig nachkommt, ist er berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Abtretungen und außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die Forderung des Lieferanten hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.

Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware liegt keine Rücktrittserklärung des Lieferanten, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

7. Datenschutz, Geheimhaltung und Kundenanforderungen

Die Speicherung mit automatischer Datenverarbeitung personenbezogener Daten des Bestellers erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Angebotsunterlagen bleiben im Eigentum des Lieferanten; sie dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden. Wir streben für die Prüfung umfangreicher Dokumente mit Kundenanforderungen eine Prüfungsdauer von nicht mehr als 10 Arbeitstagen an. Durch die Einbindung externer Dienstleister kann aber im Einzelfall eine längere Bearbeitungszeit erforderlich werden.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Sonstiges

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Lieferanten.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Lieferanten, sofern der Besteller Kaufmann ist. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen nicht wirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im Ganzen bestehen. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Rechtslage.